Gesetzesbegründung zu § 31 HinSchG

Zu § 31 (Abschluss des Verfahrens) Die externen Meldestellen sind befugt, Folgemaßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 7 zu treffen, mithin auch, nach pflichtgemäßem Ermessen, das Verfahren abzuschließen. Hinsichtlich der Möglichkeiten, weitere Auskünfte einzuholen, sind das Auskunftsverlangen sowie die Kooperation mit öffentlichen Stellen für die externe Meldestelle in § 28 Absatz 2 und in § 30 speziell ausgestaltet. Das Verfahren vor der Meldestelle kann auch durch die Weiterleitung an eine sonstige zuständige Stelle beendet werden. Dies ist etwa dann erforderlich, wenn aus Sicht der Meldestelle sämtliche weiteren Maßnahmen durch die Fach-, Aufsichts- und/oder Strafverfolgungsbehörden zu veranlassen sind. Unbeschadet davon bleibt die gemäß § 30 … Gesetzesbegründung zu § 31 HinSchG weiterlesenRead More →