Gesetzesbegründung zu § 3 HinSchG

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen) Zu Absatz 1 In der Vorschrift werden die wesentlichen Begriffe des Gesetzes definiert. Zu Absatz 2 Dieser Absatz setzt Artikel 5 Nummer 1 der HinSch-RL um. Zu Nummer 1 Verstöße sind zunächst Handlungen und Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind. Die Eingrenzung stellt klar, dass nur die Meldung oder Offenlegung solcher Verstöße nach diesem Gesetz geschützt ist, die im Zusammenhang mit einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit stehen. Nicht geschützt wird dahingehen die Meldung oder Offenlegung eines rein privaten Fehlverhaltens. Dieser Begriff ist enger als in der Rechtfertigung von § 5 Nummer 2 des Gesetzes … Gesetzesbegründung zu § 3 HinSchG weiterlesenRead More →