Gesetzesbegründung zu § 29 HinSchG

Zu § 29 (Folgemaßnahmen der externen Meldestellen) Zu Absatz 1 Die externen Meldestellen werden mit der Befugnis zur Anforderung einer Auskunft in die Lage versetzt, den ihnen mit einer Meldung mitgeteilten Sachverhalt weiter anreichern und überprüfen zu können. Vor dem Hintergrund der ihnen ebenfalls eingeräumten Möglichkeit, ein Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen eigenständig abzuschließen, müssen ihnen Methoden zur Verfügung stehen, die ihnen eine weitergehende Analyse des Sachverhalts, einschließlich einer Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquelle, erlauben. Nur so ist eine sinnvolle Entscheidung über die weiteren erforderlichen Folgemaßnahmen und eine effektive Aufgabenwahrnehmung durch die externen Meldestellen möglich. Die Zusammenarbeit mit Behörden ist in § 30 näher ausgestaltet. Für … Gesetzesbegründung zu § 29 HinSchG weiterlesenRead More →