Gesetzesbegründung zu § 25 HinSchG

Zu § 25 (Unabhängige Tätigkeit; Schulung) Zu Absatz 1 Dieser Absatz dient der Gewährleistung der Unabhängigkeit der externen Meldestellen und trägt Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 1 der HinSch-RL Rechnung. Demnach sind unabhängige und autonome externe Meldekanäle für die Entgegennahme und Bearbeitung von Informationen über Verstöße einzurichten. Aus dem in Artikel 20 GG verankerten Demokratieprinzip folgt, dass grundsätzlich eine Einbindung aller Behörden in eine hierarchische Aufsichts- und Weisungsstruktur erforderlich ist und sogenannte „ministerialfreie“ Behörden grundsätzlich nicht mit dem Gebot einer demokratischen Legitimationsvermittlung vereinbar sind. Soweit in engen Grenzen eine Abweichung davon möglich ist, bedarf … Gesetzesbegründung zu § 25 HinSchG weiterlesenRead More →