Gesetzesbegründung zu § 22 HinSchG

Zu § 22 (Bundeskartellamt als externe Meldestelle) Zu Absatz 1 Nach Absatz 1 fungiert das BKartA als externe Meldestelle für Verstöße gegen Artikel 101, 102 AEUV und die entsprechenden Vorschriften des nationalen Wettbewerbsrechts. Für Sachverhalte, in denen eine Straftat zugleich auch den Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 GWB verwirklicht, kann die Meldung umfassend gegenüber dem BKartA als externe Meldestelle erfolgen. Das BKartA ist für die Verfolgung von Submissionsabsprachen gegenüber Unternehmen gemäß § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GWB zuständig und informiert im Falle einer Meldung die für die Verfolgung der natürlichen Person zuständige Staatsanwaltschaft. Das BKartA … Gesetzesbegründung zu § 22 HinSchG weiterlesenRead More →