Gesetzesbegründung zu § 21 HinSchG

Zu § 21 (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle) Die BaFin fungiert als externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße gegen nationale und europäische Vorschriften, die in den Aufsichtsbereich der BaFin als Allfinanzaufsicht fallen. Daher nimmt auch § 2 Absatz 1 Nummer 5 Bezug auf den § 4d FinDAG. Daneben fallen auch die Bereiche nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, r, s und t in die Zuständigkeit der BaFin als externe Meldestelle, wobei Überlappungen zu § 4d FinDAG bestehen können. Durch europäische Vorschriften ist die BaFin insbesondere durch die Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung zur Einrichtung eines vertraulichen Systems für die Aufnahme von … Gesetzesbegründung zu § 21 HinSchG weiterlesenRead More →