Gesetzesbegründung zu § 2 HinSchG

Zu § 2 (Sachlicher Anwendungsbereich) Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 Hinweisgebende Personen sollen auf den Schutz des HinSchG vertrauen können, wenn sie erhebliche Verstöße gegen Vorschriften melden. Von einem erheblichen Verstoß ist in all jenen Fällen auszugehen, in denen der Gesetzgeber einen Verstoß strafbewehrt hat. Hier hat der Gesetzgeber bereits durch die Pönalisierung deutlich gemacht, dass ein nicht nur unerheblicher Verstoß vorliegt. Daher ist es sachgerecht, hinweisgebende Personen stets dann zu schützen, wenn ein Verstoß gegen Strafvorschriften im Raum steht. Denn andernfalls käme es zu Wertungswidersprüchen im Verhältnis zu sonstigen Verstößen, die in Umsetzung der HinSch-RL zwingend vom sachlichen Anwendungsbereich zu erfassen sind und … Gesetzesbegründung zu § 2 HinSchG weiterlesenRead More →