Gesetzesbegründung zu § 19 HinSchG

Zu § 19 (Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes) Zu Absatz 1 Die externe Meldestelle wird auf Bundesebene beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. In Hinblick auf die Frage, wo und wie viele externe Meldestellen einzurichten sind, enthält die HinSch-RL keine Vorgaben. Beispielhaft führt Erwägungsgrund 64 an, es könne sich bei den zuständigen Behörden „um Justizbehörden, in den betreffenden Einzelbereichen zuständige Regulierungs- oder Aufsichtsstellen oder Behörden mit allgemeiner Zuständigkeit auf zentraler Ebene eines Mitgliedsstaats, Strafverfolgungsbehörden, Korruptionsbekämpfungsstellen oder Ombudsleute handeln.“ Die Entscheidung für eine zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene hat indes mehrere Vorteile: Eine niedrigschwellige Zugänglichkeit dürfte die Inanspruchnahme der Meldesysteme begünstigen. Eine Zentralstelle im … Gesetzesbegründung zu § 19 HinSchG weiterlesenRead More →