Gesetzesbegründung zu § 14 HinSchG

Zu § 14 (Organisationsformen interner Meldestellen) Zu Absatz 1 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der HinSch-RL. Es werden bewusst keine Vorgaben dazu gemacht, welche Personen oder Organisationseinheiten am besten geeignet sind, um diese Aufgabe auszuführen. Dies hängt von der jeweiligen Organisationsstruktur, der Größe und der Art der ausgeübten Tätigkeiten ab. Daher soll den betroffenen Stellen im Einzelfall die größtmögliche Freiheit bei der Erfüllung dieser Anforderungen eingeräumt werden. Unerlässlich für die Funktionsfähigkeit des Systems ist allerdings, dass die Person oder Organisationseinheit, die mit der Aufgabe betraut wird, im Rahmen dieser Tätigkeit unabhängig arbeiten kann. Auch mögliche Interessenkonflikte sind auszuschließen. … Gesetzesbegründung zu § 14 HinSchG weiterlesenRead More →