Gesetzesbegründung zu § 13 HinSchG

Zu § 13 (Aufgaben der internen Meldestellen) Zu Absatz 1 Zu den Aufgaben der internen Meldestellen gehört zuvorderst der Betrieb der Meldekanäle im Sinne des § 16 sowie das Veranlassen von Folgemaßnahmen nach § 3 Absatz 7.  Zu Absatz 2 Damit hinweisgebende Personen ihr Wahlrecht zwischen einer internen und einer externen Meldung ausüben und eine fundierte Entscheidung treffen können, sind für die Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen über einschlägige externe Meldewege bereitzustellen. Dies kann beispielsweise durch eine allen zugängliche und bekannte Website, das Intranet oder auch klassische Aushänge sichergestellt werden. Sofern ein interner Meldekanal auch gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 über den … Gesetzesbegründung zu § 13 HinSchG weiterlesenRead More →